Fischereiabgabe - das gilt!

Bundesweite Regeln zur Fischereiabgabe

Regeln zur Fischereiabgabe

In den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein muss der Nachweis über die entrichtete Fischereiabgabe stets mitgeführt werden.

In Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen ist die Fischereiabgabe bereits in der Gebühr für die Erteilung eines Fischereischeins enthalten.

In Bayern wird die Fischereiabgabe entweder auf Lebenszeit oder für fünf Jahre erhoben und auf dem Fischereischein vermerkt. Der bayerische Fischereischein ist nur gültig, wenn die Abgabe bezahlt wurde.

Niedersachsen und Sachsen erheben grundsätzlich keine Fischereiabgabe. In Sachsen wurde die Abgabe durch eine Gesetzesänderung mit Wirkung vom 26. Mai 2012 abgeschafft. Für alle Fischereischeine, die nach diesem Datum ausgestellt wurden, fällt nur noch eine Ausstellungsgebühr an, jedoch keine Fischereiabgabe.

Wer in Brandenburg angeln möchte, muss gemäß dem Fischereigesetz des Landes Brandenburg (BbgFischG) die Fischereiabgabe entrichten. Allerdings sind Personen davon befreit, wenn sie nachweisen können, dass sie die Fischereiabgabe bereits in ihrem Heimatbundesland entrichtet haben – diese wird anerkannt.

Für Inhaber eines sächsischen Fischereischeins mit einem Ausstellungsdatum vor dem 26. Mai 2012 gilt: Sie bleiben für die Dauer der Laufzeit ihres Fischerscheins von der Fischereiabgabe in Brandenburg befreit.

Hingegen müssen Personen mit einem sächsischen Fischereischein, der ab dem 26. Mai 2012 ausgestellt wurde, die Fischereiabgabe in Brandenburg entrichten. Da sie aufgrund der Gesetzesänderung in Sachsen keine Fischereiabgabe mehr gezahlt haben, wird ihre Befreiung in Brandenburg nicht anerkannt.

Beim inländischen Tourismus werden die Fischereiabgaben aller Bundesländer grundsätzlich anerkannt, wenn der Nachweis erbracht werden kann – mit Ausnahme von Hamburg und Schleswig-Holstein. In Schleswig-Holstein ist die Fischereiabgabe in jedem Fall verpflichtend.

Zudem ist es wichtig, die Begriffe Fischereischein, Fischereierlaubnis und Fischereiabgabe zu unterscheiden. In der Regel sind alle drei erforderlich. Allerdings bedeutet die Zahlung der Fischereiabgabe nicht automatisch, dass man berechtigt ist, in einem bestimmten Gewässer zu angeln.

Weiterführende Informationen und die Quelle dieser Information: Bundesweite Regelungen zur Ausübung der Angelfischerei

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